Was ist eine „gesundheitsbezogene Angabe”?
Einfach gesagt: gesundheitsbezogene Angaben sind freiwillige, meist Werbeinhalte umfassende Aussagen, mit denen behauptet oder suggeriert wird, dass die betreffenden Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel oder ihre Bestandteile eine positive Auswirkung auf die Gesundheit haben. Gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Abl. L 404, S. 9–25): „ (…) Angabe” bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.” „Gesundheitsbezogene Angabe“ bezeichnet hingegen jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006).
Gesundheitsbezogene Angaben werden durch europäisches Recht geregelt. Die wichtigsten Rechtsakte, die gesundheitsbezogene Angaben betreffen, sind:
• Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Abl. L 404, S. 9–25) vom 20. Dezember 2006,
• Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 Abl. EU L 136/1 vom 25.05.2012 in der jeweils gültigen Fassung).
Nach den mit diesen Verordnungen geregelten Grundsätzen sind folgende gesundheitsbezogene Angaben, die auch bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für Nahrungsergänzungsmittel gemacht werden, nicht zulässig:
• Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Nahrungsergänzungsmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden,
• Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme,
• Angaben, die falsch, ungenau und irreführend für den Verbraucher sind,
• Angaben, die Zweifel an anderen Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmitteln) erwecken,
• Angaben, die suggerieren, dass eine ausgewogene Lebensweise und Ernährung nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern können;
• Angaben, die beim Verbraucher Angst wecken – sowohl verbale Mittel als auch Grafiken oder Symbole.
Um für Nahrungsergänzungsmittel richtig zu werben und sich nicht rechtlichen Konsequenzen auszusetzen, ist es daher notwendig, eine gesundheitsbezogene Angabe in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in der EU und in Polen zu verwenden (zu formulieren). Dabei kann ein Fachanwalt für Lebensmittelrecht helfen, eine Angabe vorzubereiten, die sowohl als Marketingmaßnahme attraktiv ist und zugleich den geltenden Vorschriften entspricht.
Gesundheitsbezogene Angaben werden durch europäisches Recht geregelt. Die wichtigsten Rechtsakte, die gesundheitsbezogene Angaben betreffen, sind:
• Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Abl. L 404, S. 9–25) vom 20. Dezember 2006,
• Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 Abl. EU L 136/1 vom 25.05.2012 in der jeweils gültigen Fassung).
Nach den mit diesen Verordnungen geregelten Grundsätzen sind folgende gesundheitsbezogene Angaben, die auch bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für Nahrungsergänzungsmittel gemacht werden, nicht zulässig:
• Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Nahrungsergänzungsmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden,
• Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme,
• Angaben, die falsch, ungenau und irreführend für den Verbraucher sind,
• Angaben, die Zweifel an anderen Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmitteln) erwecken,
• Angaben, die suggerieren, dass eine ausgewogene Lebensweise und Ernährung nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern können;
• Angaben, die beim Verbraucher Angst wecken – sowohl verbale Mittel als auch Grafiken oder Symbole.
Um für Nahrungsergänzungsmittel richtig zu werben und sich nicht rechtlichen Konsequenzen auszusetzen, ist es daher notwendig, eine gesundheitsbezogene Angabe in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in der EU und in Polen zu verwenden (zu formulieren). Dabei kann ein Fachanwalt für Lebensmittelrecht helfen, eine Angabe vorzubereiten, die sowohl als Marketingmaßnahme attraktiv ist und zugleich den geltenden Vorschriften entspricht.