Was ist ein Prüfverfahren bei der Registrierung (Anzeige) eines Nahrungsergänzungsmittels?
Nach der Anzeige (d.h. nach dem Erhalt einer Mitteilung) über die Absicht, ein Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt einzuführen oder über das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels, kann die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit, wenn es Zweifel an dem angezeigten Produkt bestehen, das so genannte Prüfverfahren einleiten. Diese Berechtigung wurde der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit kraft Gesetzes erteilt (Art. 31 des Gesetzes über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit vom 25. August 2006; poln. Gesetzblatt Dz. U. 2006, Nr. 171. Pos. 12250).
Es gibt zwei Typen des Prüfverfahrens. Der erste betrifft alle Fragen bis auf die Prüfung, ob das Produkt die Anforderungen zur Einstufung als Arzneimittel, Kosmetik, Medizinprodukt erfüllt. Der zweite soll klären, ob es sich bei dem Produkt nicht um ein anders einzustufendes Produkt, insbesondere um ein Arzneimittel, handelt. Im ersten Fall kann die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit praktisch alle Fragen bezüglich des Nahrungsergänzungsmittels prüfen, z.B. Name, Zusammensetzung, Kennzeichnung. Im zweiten Fall ist die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit verpflichtet, das Gutachten des Amtes für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten einzuholen, sobald Zweifel an dem potentiellen medizinischen Charakter des Produktes bestehen.
Es gibt zwei Typen des Prüfverfahrens. Der erste betrifft alle Fragen bis auf die Prüfung, ob das Produkt die Anforderungen zur Einstufung als Arzneimittel, Kosmetik, Medizinprodukt erfüllt. Der zweite soll klären, ob es sich bei dem Produkt nicht um ein anders einzustufendes Produkt, insbesondere um ein Arzneimittel, handelt. Im ersten Fall kann die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit praktisch alle Fragen bezüglich des Nahrungsergänzungsmittels prüfen, z.B. Name, Zusammensetzung, Kennzeichnung. Im zweiten Fall ist die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit verpflichtet, das Gutachten des Amtes für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten einzuholen, sobald Zweifel an dem potentiellen medizinischen Charakter des Produktes bestehen.