Was sind unspezifische Angaben?
Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Abl. L 404, S. 9–25) gelten als unspezifische Angaben Verweise “auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden.” Beispiel: “Äpfel sind gesund”.
Die unspezifischen Angaben sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer Liste der zulässigen Angaben bzw. in einer Warteliste (pending Claims) enthaltene spezielle spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Genaue Regeln für die Verwendung solcher Angaben wurden im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben beschrieben.
Die unspezifischen Angaben sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer Liste der zulässigen Angaben bzw. in einer Warteliste (pending Claims) enthaltene spezielle spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Genaue Regeln für die Verwendung solcher Angaben wurden im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben beschrieben.