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Ist es erlaubt, den Nahrungsergänzungsmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben?

Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: “Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.”
Gemäß Abs. 4 gilt das auch für:
a) die Werbung
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Diese strenge Vorschrift wird von Gerichten und Aufsichtsbehörden für Gesundheit im weiteren Sinne ausgelegt – ein Nahrungsergänzungsmittel darf physiologische Funktionen nicht modifizieren (dies ist Eigenschaft eines Arzneimittels) und darf nicht auf diese Weise dargestellt werden. Daher ist es nicht möglich, bei der Beschreibung eines Nahrungsergänzungsmittels Krankheitseinheiten (Adipositas, Erkältung, Störungen der Erektion) anzugeben. Beim Produkt sind auch solche Wörter wie „optimiert“, „reguliert“, „verbessert“ verboten. Man sollte auch auf die grafische Kennzeichnung des Produkts achten – so wurde z.B. ein pulsierendes rotes Gelenk als Hinweis auf eine therapeutische Wirkung beurteilt.

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