Was sind gesundheitsbezogene Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos?
Ein besonderer Einbruch beim Verbot der gesundheitsbezogenen Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Lebensmittel sind gesundheitsbezogene Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 1924/2006) In einem solchen Fall ist die Verwendung des Namens einer Krankheitseinheit erlaubt, vorausgesetzt, dass alle Anforderungen für eine bestimmte gesundheitsbezogene Angabe erfüllt werden. Und hier ein Beispiel für eine Angabe über die Verringerung des Krankheitsrisikos: "Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung” (Verordnung (EU) Nr. 686/2014 der Kommission vom 20.06.2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen (Abl. EU L 18, S. 27).