Wann werde ich über die Eröffnung des Prüfverfahrens informiert und wie lange wird es dauern?
Gemäß Art. 29 Abs. 3 des poln. Gesetzes über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit vom 25. August 2006 (poln. Gesetzblatt Dz. U. von 2006, Nr. 171, Pos. 12250) informiert die Aufsichtsbehörde für Gesundheit das jeweilige Unternehmen über die Eröffnung eines Prüfverfahrens. Darüber hinaus darf gem. Abs. 3 das Prüfverfahren nicht länger als 60 Werkstage dauern, und diese Frist schließt die Zeit, die zur Dokumentieren der Erfüllung von Anforderungen erforderlich ist, aus.
Es wird nicht exakt angegeben, wann das Prüfverfahren eingeleitet werden soll. Sinnvoll wäre es, dass das Prüfverfahren unverzüglich eingeleitet wird. In der Praxis wartet man viele Monate auf eine Antwort, und das erste Schreiben muss nicht unbedingt die Information über die Eröffnung eines Prüfverfahrens enthalten. Im Bericht der Obersten Kontrollkammer (Najwyższa Izba Kontroli) "Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln", Register-Nr.: P/16/078, wurde Folgendes festgestellt: "Es fällt auf, dass bei beinahe der Hälfte der Gesamtzahl von in Jahren 2014-2016 bei der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit eingegangenen Anzeigen (etwa 6.000 Produkte) die Überprüfung gar nicht eingeleitet wurde.
Das Prüfverfahren, wie bereits oben erwähnt, darf nicht länger als 60 Werkstage dauern, und diese Frist schließt die Zeit, die zur Dokumentieren der Erfüllung von Anforderungen erforderlich ist, aus. Dies bedeutet, dass diese Frist von 60 gesetzlich vorgeschriebenen Tagen ausgesetzt wird, bis das in Verkehr bringende Unternehmen entsprechende Unterlagen oder Gutachten vorlegt. In der Praxis ist dies eine nicht einhaltbare Frist. In dem oben erwähnten Im Bericht der Obersten Kontrollkammer wurde festgestellt, dass "vom Zeitpunkt der Einreichung einer korrekten Anzeige bei der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit bis zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung durchschnittlich 240 Tage (und maximal sogar 516 Tage) vergangen sind, wobei die durchschnittliche Dauer der Überprüfung selbst 455 Tage (maximal 817 Tage) betrug. Es soll darauf hingewiesen werden, dass die früher, d.h. in den Jahren 2009-2010 eingeleiteten Prüfverfahren, noch nicht abgeschlossen sind. Ihre durchschnittliche Dauer betrug 2.256 Tage, d.h. über 6 Jahre, und das längste dieser Verfahren dauerte mehr als 3.100 Tage (ca. 8,5 Jahre)”.
Es wird nicht exakt angegeben, wann das Prüfverfahren eingeleitet werden soll. Sinnvoll wäre es, dass das Prüfverfahren unverzüglich eingeleitet wird. In der Praxis wartet man viele Monate auf eine Antwort, und das erste Schreiben muss nicht unbedingt die Information über die Eröffnung eines Prüfverfahrens enthalten. Im Bericht der Obersten Kontrollkammer (Najwyższa Izba Kontroli) "Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln", Register-Nr.: P/16/078, wurde Folgendes festgestellt: "Es fällt auf, dass bei beinahe der Hälfte der Gesamtzahl von in Jahren 2014-2016 bei der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit eingegangenen Anzeigen (etwa 6.000 Produkte) die Überprüfung gar nicht eingeleitet wurde.
Das Prüfverfahren, wie bereits oben erwähnt, darf nicht länger als 60 Werkstage dauern, und diese Frist schließt die Zeit, die zur Dokumentieren der Erfüllung von Anforderungen erforderlich ist, aus. Dies bedeutet, dass diese Frist von 60 gesetzlich vorgeschriebenen Tagen ausgesetzt wird, bis das in Verkehr bringende Unternehmen entsprechende Unterlagen oder Gutachten vorlegt. In der Praxis ist dies eine nicht einhaltbare Frist. In dem oben erwähnten Im Bericht der Obersten Kontrollkammer wurde festgestellt, dass "vom Zeitpunkt der Einreichung einer korrekten Anzeige bei der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit bis zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung durchschnittlich 240 Tage (und maximal sogar 516 Tage) vergangen sind, wobei die durchschnittliche Dauer der Überprüfung selbst 455 Tage (maximal 817 Tage) betrug. Es soll darauf hingewiesen werden, dass die früher, d.h. in den Jahren 2009-2010 eingeleiteten Prüfverfahren, noch nicht abgeschlossen sind. Ihre durchschnittliche Dauer betrug 2.256 Tage, d.h. über 6 Jahre, und das längste dieser Verfahren dauerte mehr als 3.100 Tage (ca. 8,5 Jahre)”.