Muss ich während des Prüfverfahrens entsprechende Gutachten von wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen?
Im Falle der Einleitung eines Prüfverfahrens im Umfang, der die Prüfung, ob das Produkt die Anforderungen zur Einstufung als Arzneimittel erfüllt, nicht betrifft, kann die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit die Stellungnahme von dem in Verkehr bringenden Unternehmen ein von der Arbeitsgruppe Nahrungsergänzungsmittel (Zespół do Spraw Suplementów Diety) oder von einer wissenschaftlichen Einrichtung erteilten Gutachten auffordern. Dabei kann es sich um ein Gutachten einer zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer zuständigen nationalen wissenschaftlichen Einrichtung handeln, die in der Verordnung des Gesundheitsministers über ein Musterformular für die Anzeige von Produkten, die zum ersten Mal auf dem Gebiet der Republik Polen in Verkehr gebracht werden, über das Register der angezeigten Produkte und über die Liste der nationalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die für die Erteilung von Gutachten zuständig sind (poln. Gesetzblatt Dz. U. von 2011, Nr. 80, Pos. 437). Derzeit sind dies: Instytut Matki i Dziecka; Instytut Żywności i Żywienia; Instytut Włókien Naturalnych i Roślin Zielarskich; Narodowy Instytut Zdrowia Publicznego-Państwowy Zakład Higieny; Pomnik-Centrum Zdrowia Dziecka; Narodowy Instytut Leków; Państwowy Instytut Weterynaryjny-Państwowy Instytut Badawczy; Instytut Medycyny Wsi im. Witolda Chodźki; Instytut Sportu. Das Gutachten bezieht sich vor allem auf die richtige Einstufung des Produktes und seine Sicherheit.