Führt die Eröffnung eines Prüfverfahrens zur Einstellung des Inverkehrbringens?
Die Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit führt allein nicht automatisch zur Einstellung des Inverkehrbringens oder Marktrücknahme des betroffenen Produkts.
Solche Maßnahmen können von den regionalen Außenstellen der Aufsichtsbehörde für Gesundheit ergriffen werden – in erster Linie von einem Staatlichen Kreissanitärinspektor (Państwowy Powiatowy Inspektor Sanitarny) gemäß Art. 32 des Gesetzes über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit vom 25. August 2006 (poln. Gesetzblatt Dz. U. von 2006, Nr. 171, Pos. 12250) mit dem folgenden Wortlaut:
1. Besteht der Verdacht, dass ein in Art. 29 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, das die an dieses Lebensmittel gestellten Anforderungen nicht erfüllt, in Verkehr gebracht wird, so beschließt der zuständige staatliche Kreis- oder Grenzsanitätsinspektor, das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels vorübergehend einzustellen oder es vom Markt zu nehmen, bis das Verfahren im Sinne Art. 30 Abs. 1 abgeschlossen ist.
2. Die in Abs. 1 genannte Entscheidung wird auch getroffen, wenn festgestellt wird, dass das angezeigte Produkt den Anforderungen eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts entspricht.
3. Im Falle der in Abs. 2 genannten Entscheidung benachrichtigt der Staatliche Kreissanitärinspektor über den Staatlichen Sanitärinspektor für Woiwodschaft, den zuständigen pharmazeutischen Inspektor für Woiwodschaft durch die Übersendung einer Kopie der erlassenen Entscheidung.
Solche Maßnahmen können von den regionalen Außenstellen der Aufsichtsbehörde für Gesundheit ergriffen werden – in erster Linie von einem Staatlichen Kreissanitärinspektor (Państwowy Powiatowy Inspektor Sanitarny) gemäß Art. 32 des Gesetzes über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit vom 25. August 2006 (poln. Gesetzblatt Dz. U. von 2006, Nr. 171, Pos. 12250) mit dem folgenden Wortlaut:
1. Besteht der Verdacht, dass ein in Art. 29 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, das die an dieses Lebensmittel gestellten Anforderungen nicht erfüllt, in Verkehr gebracht wird, so beschließt der zuständige staatliche Kreis- oder Grenzsanitätsinspektor, das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels vorübergehend einzustellen oder es vom Markt zu nehmen, bis das Verfahren im Sinne Art. 30 Abs. 1 abgeschlossen ist.
2. Die in Abs. 1 genannte Entscheidung wird auch getroffen, wenn festgestellt wird, dass das angezeigte Produkt den Anforderungen eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts entspricht.
3. Im Falle der in Abs. 2 genannten Entscheidung benachrichtigt der Staatliche Kreissanitärinspektor über den Staatlichen Sanitärinspektor für Woiwodschaft, den zuständigen pharmazeutischen Inspektor für Woiwodschaft durch die Übersendung einer Kopie der erlassenen Entscheidung.