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Muss ich auf die Antwort der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit zur Anmeldung warten?

Gemäß dem poln. Gesetz über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit ist die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit der Verwaltungsträger, der bei Absicht des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels zu benachrichtigen ist. Die Anzeige bei der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit ist obligatorisch, eine Unterlassung dieser Verpflichtung wird rechtlich verfolgt. Das Anzeigeverfahren ist in Art. 29 des oben erwähnten Gesetzes ausführlich beschrieben. Demnach:
• Nahrungsergänzungsmittel, die zum ersten Mal auf dem Gebiet der Republik Polen in Verkehr gebracht werden, sind bei der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit anzuzeigen.
• Die Anzeige erfolgt auf elektronischem Wege – durch Ausfüllen eines entsprechenden elektronischen Formulars und elektronische Signatur (auch per ePUAP) oder durch Übersendung per Post an den Geschäftssitz der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit.
• Die Anzeige soll Informationen, wie z.B. Produktnamen und Name des Herstellers, die vollständige Zusammensetzung des Produkts, seine Darreichungsform, das Muster der Kennzeichnung und die rechtliche Einstufung enthalten.
Da Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel sind, besteht keine Notwendigkeit, sie zu registrieren oder eine Genehmigung einzuholen Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist, auf eine Antwort auf die Anzeige zu warten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit ein Prüfverfahren einleiten oder die Übereinstimmung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem polnischen oder europäischen Recht in Frage stellen kann.
Die Antwort der Hauptaufsichtsbehörde für Gesundheit kann erst nach vielen Monaten nach dem Einreichen der Anzeige erfolgen. Solche lange Wartezeit kann für einen Hersteller oder einen Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln aus kommerzieller Sicht zu lang und ungünstig sein. Um übertriebene Schwierigkeiten bei dem Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels zu vermeiden, lohnt es sich daher, eigene Maßnahmen mit einem Rechtsbeistand/Fachanwalt für Lebensmittelrecht zu besprechen.

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